/g,">"),n=n.replace(/"/g,"""),n=n.replace(/'/g,"'"),n=n.replace(/\//g,"/"),n=n.replace(/\[\$/g,""),n.replace(/\$\]/g,"")}function searchsearchform(){var n="searchform";return document.getElementById(n).q.value=="Suchbegriff"?!1:$z.trim(document.getElementById(n).q.value).length===0?(alert("Bitte geben Sie einen Suchbegriff ein."),!1):void 0}
Wir als Arbeitgeber (Verleiher) und Anbieter von Gießerei-Dienstleistungen leihen unsere Angestellten (Leiharbeitnehmer) vorübergehend an unsere Kunden (Entleiher) aus. Wir als Verleiher bleiben dabei der rechtliche Arbeitgeber, während unsere Firmenkunden als Entleiher die Arbeitsleistung der Leiharbeitnehmer in Anspruch nehmen. So können kurzfristige Personalengpässe überbrückt und werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt.
Bei dieser Vertragsform verpflichten wir uns als Auftragnehmer, ein bestimmtes Werk oder Ergebnis für unsere Auftraggeber zu erstellen. Im Vordergrund steht hierbei das fertige Produkt, nicht die Arbeitsleistung. Wir als Auftragnehmer haften für das Gelingen des Werkes. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Bei Dienstverträgen verpflichten wir uns als Dienstleister, eine bestimmte Gießerei-Dienstleistung für unsere Auftraggeber zu erbringen, ohne dass ein konkreter Erfolg geschuldet wird. Im Fokus steht hier die Arbeitsleistung, nicht das Endergebnis. Die rechtlichen Grundlagen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.